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   BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08   

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https://dejure.org/2008,3252
BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08 (https://dejure.org/2008,3252)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2008 - IX B 110/08 (https://dejure.org/2008,3252)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2008 - IX B 110/08 (https://dejure.org/2008,3252)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.06.2003 - IX B 29/03

    FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand

    Auszug aus BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08
    Die Klägerin wendet sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die --der einschlägigen Rechtsprechung des BFH folgende-- erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
  • BFH, 26.04.2016 - I B 77/15

    Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

    Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Letztlich wendet sich der Kläger mit sämtlichen Einwendungen zur Frage der Höhe des Privatnutzungsanteils gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG, womit eine Revisionszulassung aber nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).
  • BFH, 10.02.2011 - II S 39/10

    Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO -

    Durch die Darlegung von Fehlern bei der Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts wird aber regelmäßig kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).
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